Honorar, Gebühren und Kostenersatz Grundsätzlich trifft den Mandanten die Verpflichtung zur Bezahlung des Honorars an den beauftragten Anwalt. Sollte jedoch eine Rechtsschutzversicherung bestehen, übernimmt der Anwalt eine kostenlose schriftliche Deckungsanfrage, sofern diese nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein sollte. Im Falle der Deckungserklärung des Rechtsschutzversicherers hat der Mandant die Auflagen und Obliegenheiten seitens seiner Versicherung, insbesondere einen Selbstbehalt, zu berücksichtigen. Honorar:
Sollten keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sein, richtet sich die Honorarforderung des Anwalts gegenüber seinem Auftraggeber nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) und Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK).
Diese sehen eine grundsätzliche Abrechnung nach den jeweiligen einzelnen Leistungen des Anwalts (zB Gerichtsverhandlung, Verfassen eines Briefes/Schriftsatzes, Verfassen einer E-Mail, Telefonat, etc.) vor; dies in Abhängigkeit vom jeweiligen Streitwert und Ausmaß der Leistung (zB Umfang, Dauer, etc.). Wie bereits erwähnt, steht es den Vertragsparteien frei, von den vorher erwähnten Regelungen abweichende Honorarbestimmungen zu vereinbaren, etwa im Sinne der Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder Zeithonorars, wodurch der konkrete Zeitaufwand (Taktung: pro angefangener halben Stunde) entlohnt wird. Kostenersatz vom Gegner/Bund:
Für Auseinandersetzungen nach der Zivilprozessordnung (eingeschränkt auch nach dem Außerstreitgesetz) sehen die gesetzlichen Grundlagen Kostenersatzregelungen durch die jeweils unterlegene Partei vor. Die rechtskräftige Entscheidung, die mitunter über die Kostenforderung der obsiegenden Partei (auch häufig: lediglich in prozentuellem Ausmaß) abspricht, bildet einen Exekutionstitel, mit dem notfalls Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Ersatzpflichtigen gestartet werden kann.
Im Strafverfahren geltend andere Regeln: Die Strafprozessordnung sieht hier bei Freisprüchen lediglich „Kostenbeiträge“ des Bundes vor, die je nach Verfahren und Aufwand höhenmäßig divergieren. Sehr oft wird dadurch nur ein Bruchteil des Verteidigungsaufwandes abgedeckt.
Im Verwaltungsverfahren (zB vor den Bau-, Verkehrs- oder Führerscheinbehörden) gibt es grundsätzlich keinen Kostenersatz (abgesehen vor den Höchstgerichten des Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofes). Gebühren:
Sehr oft werden zu Beginn oder im Fortlauf eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens Gebühren fällig, die von den Behörden/Gerichten eingehoben werden und dabei zB den Verfahrensaufwand abdecken sollen (zB gerichtliche Pauschalgebühren) oder für beigezogene Expertise anfällt (zB Sachverständigen- oder Dolmetschgebühren).
Diese fallen, je nachdem, welcher Partei sie aufgetragen werden, zusätzlich zum Anwaltshonorar an und werden von diesem weitergeleitet bzw. bei diesem eingehoben.
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